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   BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77   

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BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77 (https://dejure.org/1978,349)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.1978 - 5 C 38.77 (https://dejure.org/1978,349)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 1978 - 5 C 38.77 (https://dejure.org/1978,349)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlage der Eignungsbescheinigung - Auszubildender - Überschreitung der Förderungshöchstdauer - Ausbildungsförderung - Einstellung der Förderung - Wiederaufnahme der Förderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 57, 79
  • DÖV 1979, 452
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BVerwG, 26.08.1981 - 5 B 90.80

    Umfang der Bindung der Ämter für Ausbildungsförderung an von den

    Für eine Förderung vom 5. Fachsemester an ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Bescheinigung nach § 48 BAföG, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls klargestellt ist, unerläßliche Förderungsvoraussetzung (BVerwGE 57, 79 [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77] [81]).

    Schon aus diesem Grunde entfielen die Voraussetzungen dafür, daß dem Kläger für den hier zu überprüfenden Bewilligungszeitraum eine ordnungsgemäße Bescheinigung nach § 48 BAföG hätte ausgestellt werden können, denn aus der Bescheinigung muß sich ergeben, daß der Auszubildende den erforderlichen Leistungsstand schon zu Beginn des Bewilligungszeitraums erreicht hat, für den er Weiterförderung begehrt (BVerwGE 57, 79 [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77] [84]).

    Dem steht entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung des Senats in BVerwGE 57, 79 [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77] (85 ff.) [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77] entgegen, daß nach den für ein Revisionsverfahren verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im 5. Fachsemester ein neuer Leistungsrückstand entstanden war.

    Dafür fehlt es an Darlegungen, inwiefern das Berufungsgericht von der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. November 1978 - BVerwG 5 C 38.77 -, BVerwGE 57, 79 abgewichen ist.

    (Unter der angegebenen Fundstelle ist die Entscheidung BVerwG 5 C 38.77 und keine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht, wie in der Beschwerdebegründung angenommen wird.) Davon unabhängig ergibt sich aus den voranstehenden Ausführungen, daß die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht.

  • BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Eignungsbescheinigung - Leistungsbescheinigung

    Wer dagegen zu Beginn des fünften Fachsemesters eine Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht vorzulegen vermag, wird, solange der damit offenbar gewordene Leistungsrückstand nicht aufgeholt ist, von einer weiteren Förderung ausgeschlossen, weil dann die Erwartung, er werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 57, 79 sowie Urteil vom 23. September 1982 - BVerwG 5 C 93.80 - <FamRZ 1983, 102/103>).

    Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 BAföG ist es demnach, im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel nicht ausreichend geeignete Auszubildende von einer weiteren Förderung auszuschließen (BVerwGE 57, 75 ; 57, 79 ).

    Denn wer für das Erreichen des Ausbildungsstandes nach vier Fachsemestern einen längeren Zeitraum braucht - ohne dafür schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG ins Feld führen zu können -, für den spricht nicht die Vermutung, daß er sich den Lernstoff der restlichen Semester bis zur Abschlußprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer wird aneignen können (vgl. BVerwGE 57, 79 ).

  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 113.79

    Schwerwiegender Grund - Ausbildungsbezogenheit - Auszubildender - Planmäßige

    Entscheidend ist allein, ob die Ausbildungsstätte in dieser Bescheinigung bestätigt hat, daß die Klägerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters - d.h. dem Ende des dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangenen Semesters (vgl. BVerwGE 57, 75 [77 f.]; 57, 79 [86] und Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 65.79 -) üblichen Leistungen erbracht hat.

    Kann nach alledem die Tätigkeit der Klägerin für ihre Mutter im Sommersemester 1975 nicht als ein Grund anerkannt werden, der eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, so hat die Klägerin, da die Förderungsvoraussetzungen des § 48 BAföG nicht erfüllt sind, vom Wintersemester 1975/76 an keinen Anspruch mehr auf weitere Förderung ihres Fachhochschulstudiums (BVerwGE 57, 79 [82]).

  • BVerwG, 25.08.2016 - 5 C 54.15

    Leistungen; üblich; Ausbildungsverlauf; Verlauf; geordnet; Fachsemester;

    Des Weiteren kann eine eingestellte Förderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG ("von dem Zeitpunkt an") wieder aufgenommen werden, wenn der Auszubildende dem Amt für Ausbildungsförderung zu Beginn eines späteren als des fünften Fachsemesters eine Leistungsbescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den der Anzahl der bis dahin zurückgelegten Fachsemester entsprechenden üblichen Wissensstand besitzt und demzufolge den durch die Nichtvorlage der Bescheinigung zu Beginn des fünften Fachsemesters offenbar gewordenen Leistungsrückstand aufgeholt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1978 - 5 C 38.77 - BVerwGE 57, 79 ).
  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89

    Wirtschaftsgemeinschaft - Wohngemeinschaft - Auszubildende - Wohngeldberechtigte

    Das aber ist nicht der Fall, wenn es - wie z.B. im vorliegenden Fall - mangels Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG an einer für den Bezug von Ausbildungsförderung unerläßlichen Voraussetzung (vgl. dazu Urteil vom 16. November 1978 - BVerwG 5 C 38.77 - BVerwGE 57, 79 [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77]) fehlt.
  • BVerwG, 03.03.2023 - 5 C 6.21

    Ausbildungsförderung trotz Nichtbestehens von bis zum 4. Fachsemester zu

    Gleichwohl steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit jeher auf dem Standpunkt, dass die Förderung über das vierte Fachsemester hinaus fortzusetzen und die Vorlage der Eignungsbescheinigung erst zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu verlangen ist, wenn der Auszubildende Gründe darlegt, die voraussichtlich zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen werden (BVerwG, Urteil vom 16. November 1978 - 5 C 38.77 - BVerwGE 57, 79 ; vgl. auch Fischer, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: November 2022, § 48 Rn. 36 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 10.01.2006 - 5 BS 143/05

    Vorlage der Eignungsbescheinigung, Überschreitung der Förderungshöchstdauer

    Damit endete grundsätzlich die Förderung mit dem Ende des vierten Fachsemesters (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1978 - V C 38.77 -, zit. nach Juris).

    Dem Amt für Ausbildungsförderung ist es selbst unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles verwehrt, zum Nachweis der Eignung andere Beweismittel als die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Leistungsnachweise zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1978, aaO).

  • VG Augsburg, 16.07.2015 - Au 3 K 15.385

    Prozesskostenhilfe

    Grundsätzlich besitzt der Auszubildende, dem die Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht zum Ende seines vierten Fachsemesters erteilt werden kann, die für die Weiterförderung erforderliche Eignung nicht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 26).

    Der gemäß § 48 BAföG vom fünften Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis ist somit eine unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 19; VG Augsburg, U.v. 8.6.2010 - Au 3 K 09.1066 - juris Rn. 27).

    Die Vorlage der Bescheinigung ist Anspruchsvoraussetzung, nicht nur Beweismittel oder Verfahrenselement (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.9.1982 - 5 C 93/80 - juris Rn. 18 f.; U.v. 22.10.1981 - 5 C 113/79 - juris Rn. 16; U.v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 19/21; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 2 f.; VG München, U.v. 14.1.2010 - M 15 K 08.1535 - juris Rn. 41).

  • VG Augsburg, 15.01.2015 - Au 3 K 14.1776

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

    Grundsätzlich besitzt der Auszubildende, dem die Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht zum Ende seines vierten Fachsemesters erteilt werden kann, die für die Weiterförderung erforderliche Eignung nicht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 26).

    Der gemäß § 48 BAföG vom fünften Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis ist eine unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 19; VG Augsburg, U.v. 8.6.2010 - Au 3 K 09.1066 - juris Rn. 27).

    Die Vorlage der Bescheinigung ist Anspruchsvoraussetzung, nicht nur Beweismittel oder Verfahrenselement (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.9.1982 - 5 C 93/80 - juris Rn. 18 f.; U.v. 22.10.1981 - 5 C 113/79 - juris Rn. 16; U.v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 19/21; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 2 f.; VG München, U.v. 14.1.2010 - M 15 K 08.1535 - juris Rn. 41).

  • VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei fehlendem Leistungsnachweis

    Der gemäß § 48 Abs. 1 BAföG vom fünften Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis ist eine unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1978 - V C 38/77 - BVerwGE 57, 79).

    Wird die Bescheinigung erst nach Ablauf eines oder mehrerer weiterer Fachsemester erteilt, müssen darin die Leistungen bestätigt sein, die der Anzahl der bis dahin tatsächlich absolvierten Fachsemester üblicherweise entsprechen - wiederum unbeschadet der Berücksichtigungsfähigkeit von Gründen der in § 15 Abs. 3 BAföG angeführten Art (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1978 - V C 38/77 - juris Rn. 26).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zu Beginn eines späteren als des fünften Fachsemesters dem Amt für Ausbildungsförderung vorgelegte Bescheinigung nach § 48 BAföG ergibt, dass der Auszubildende den der Anzahl der bis dahin zurückgelegten Fachsemester entsprechenden Wissensstand besitzt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1978 - V C 38/77 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 38.78

    Unterbrechung des Studiums - Grundwehrdienst - Zivildienst - Ausbildungsförderung

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2018 - 4 LB 408/17

    Ausbildungsförderung bei einem Fachrichtungswechsel in einem

  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81

    Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung

  • BVerwG, 25.11.1987 - 5 B 120.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Bindung der Ämter für

  • BVerwG, 01.12.1992 - 11 B 78.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 65.79

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 48

  • VG Gera, 03.08.2022 - 6 K 1474/21

    Versagungsgegenklage auf BAföG-Leistungen bei Vorlage eines geeigneten

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2022 - 12 S 53/20

    Ausbildungsförderung; Anspruch auf (Weiter-) Förderung eines Studiums der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2021 - 12 S 888/19

    Bundesausbildungsförderung; Ausbildungsrückstand; während des Prüfungszeitraums

  • BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 34.85

    Ausbildungsförderung - Zwischenprüfung - Fachsemester

  • BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 93.80

    Ausbildungsförderung - Anzahl der Fachsemester - Leistungsnachweis -

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2018 - 4 LB 404/17

    BAföG-Verwaltungsvorschriften; Leistungsbescheinigung; Prognose; Psychische

  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 126.81

    Studium der Fächer Deutsch und Sozialkunde für das Lehramt an Gymnasien -

  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 27.82

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 48.81

    Auslegung des Begriffs des " jeweils erreichten Fachsemesters" im Sinne des § 48

  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 10.81

    Bewilligung von Ausbildungsförderung - Erbringung der üblichen Leistungen bis zum

  • BVerwG, 01.07.1986 - 5 B 138.85

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Geltendmachung eines Leistungsrückstandes -

  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 132.81

    Bewilligung einer Ausbildungsförderung - Bindung des Normgebers an

  • BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 65.80

    Anforderungen an die Rückzahlung erhaltener Ausbildungsförderung - Anspruch auf

  • BVerwG, 19.07.1983 - 5 B 28.83

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

  • BVerwG, 08.10.1979 - 5 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ausbildungsförderung nach

  • VG Ansbach, 24.02.2020 - AN 2 E 20.00070

    Bindung an Bescheinigung der Ausbildungsstätte bei BAföG

  • VG München, 08.12.2016 - M 15 K 15.5789

    Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für ein Medizinstudium

  • VG München, 28.04.2015 - M 15 E 15.657

    Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises

  • BVerwG, 11.11.1980 - 5 B 37.80

    Umdeutung eines Beschwerdevorbringens - Voraussetzungen für einen Anspruch auf

  • OVG Bremen, 16.10.1979 - II BA 23/79

    Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung bei Erbringung der erforderlichen

  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 69.77

    Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als

  • VG Saarlouis, 16.08.2017 - 3 K 490/16

    Ausbildungsförderung nach Bescheinigung über den Leistungsstand

  • VG München, 18.11.2021 - M 15 K 20.1809

    Kein Hinausschieben der Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG wegen

  • VG München, 22.10.2015 - M 15 K 15.2827

    Ausbildungsförderung - Keine Nachfrist für die Vorlage der Eignungsbescheinigung

  • VG München, 14.01.2010 - M 15 K 08.1535

    Ausbildungsförderung; Jurastudentin; Wechsel des Studienorts nach endgültigem

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